Der Verein

Foto: Karsten Tackmann

Ende 1994 taten sich in Berlin mehrere Lesben und Schwule zusammen, um einen eigenen Schwimmclub zu gründen. Die Gründungsmitglieder hatten sich im Sommer 1994 bei den Gay Games in New York kennengelernt und spontan entschlossen, gemeinsam Staffeln zu schwimmen. Leider wurden sie als Team nicht anerkannt und gewertet, da sie nicht im selben Verein gemeldet waren.

Das war der Startschuss für den Schwimmclub Berliner Regenbogenforellen. Der Verein wollte nicht nur bei den nächsten Gay Games 1998 in Amsterdam antreten, sondern auch ein Zeichen setzen: Der erste lesbisch-schwule Schwimmclub in Berlin! Der Verein ist mit weniger als 100 Mitgliedern eher klein, will aber mit seinen Trainingsangeboten alle Leistungsgruppen ansprechen. 

Unser Selbstverständnis:

Der SC Berliner Regenbogenforellen e.V. fördert Schwimmerinnen und Schwimmer. Ob Du an Deiner Technik feilen, Kraft und Ausdauer steigern willst oder im Wasser Entspannung und Gesellschaft suchst – Du bist herzlich willkommen. Wir wollen Spaß und Freude am Schwimmen vermitteln.

Als Verein ist uns der Schwimmsport von Lesben, Schwulen und Trans* jeden Alters ein besonderes Anliegen. Natürlich musst Du nicht lesbisch, schwul oder trans* sein, um bei uns mitzumachen.Die Berliner Regenbogenforellen sind ebenso offen für bi- und heterosexuelle Menschen und Schwimmfreudige, die sich gar nicht festlegen wollen. 

Die Regenbogenforellen unterstützen die individuelle und die gemeinsame Teilnahme der Vereinsmitglieder an lesbisch-schwulen Sportveranstaltungen sowie nationalen und internationalen Wettkämpfen. Leistungs- und Altersklasse spielen dabei keine Rolle. Damit möchte der Verein die Identifikation seiner Mitglieder mit dem Verein sowie das Gemeinschaftsgefühl unter den Regenbogenforellen stärken.

Die Regenbogenforellen sind etablierter und aktiver Bestandteil der Berliner Community der Sportvereine für Lesben, Schwule und Trans*. Als Mitglied internationaler lesbisch-schwuler Sportverbände unterstützt der Verein die Anliegen dieser Organisationen und tritt für die Belange und die Gleichberechtigung von Lesben, Schwulen und Trans* - vor allem im Bereich des Sports – ein.  Wir haben die Charta für geschlechtliche Vielfalt unterzeichnet und erklären damit die Absicht, uns mit geschlechtlicher Vielfalt zu befassen und ein Sportverein für alle Geschlechter werden zu wollen.

Für schwimmlustige Lesben, Schwule und Trans* gibt es auch spannende Angebote bei anderen und größeren Berliner queeren Sportvereinen, zum Beispiel Seitenwechsel oder Vorspiel SSL Berlin e.V..   

Vorstand und weitere Kontaktpersonen

Damit ihr mit euren Fragen immer an der richtigen Stelle landet, haben wir folgende Adressen eingerichtet:

Satzung des SC "Berliner Regenbogenforellen e.V."

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 21.11.1994 gegründete Schwimmverein führt den Namen "Berliner Regenbogenforellen e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung, Förderung und Pflege des Schwimmsports, insbesondere von Lesben und Schwulen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schwimmbetriebes
  • regelmäßiges Schwimmtraining
  • Vermittlung und Verbesserung von Schwimmtechniken
  • Teilnahme und Durchführung von öffentlichen Schwimmveranstaltungen und Wettbewerben

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme in Landesverbände

Der Verein wurde 1995 in den Berliner Schwimmverband und den Landessportbund Berlin aufgenommen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/der BewerberIn die Berufung an die nächste anstehende Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
  2. Juristische Personen verfügen ebenso wie natürliche über jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, sowie durch Auflösung des Vereins.
  4. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    • Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Die Bitte um Entscheidung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge

Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Wahl des Kassenprüfers,
    • Entgegennahme des Kassenberichtes,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über die Ablehnung eines/einer BewerberIn durch den Vorstand oder den Ausschluss eines Mitglieds,
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die Form des Einladungsschreibens nicht für alle Mitglieder einheitlich sein muss. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet war. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/r mehrheitlich gewählten VersammlungsleiterIn geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der VersammlungsleiterIn und vom/von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Ausnahmsweise und vorübergehend kann der Vorstand auch aus weniger als drei Personen bestehen, z. B. dann, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben und Funktionen unter den Mitgliedern des Vorstands, wobei ein Finanzvorstand zu bestimmen ist und ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden kann.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
    • Leitung des Vereins,
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Entscheidung über die Anregungen der Mitglieder,
    • Erledigung der Aufgaben der übrigen FunktionsträgerInnen des Vereins bei deren Verhinderung.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Die Mitglieder des Vereins können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand ausnahmsweise nur aus einem Mitglied, dann ist es allein beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich oder per Fax im Umlaufverfahren oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Form der Abstimmung einverstanden sind und an der Abstimmung teilnehmen. Über die Beschlüsse des Vorstands, die in einer Sitzung gefasst wurden, ist ein Protokoll zu führen, das mindestens vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Erfolgt der Beschluss im Umlaufverfahren, hat jedes Mitglied des Vorstands seine Stimmabgabe zu unterschreiben. Kommt der Beschluss durch Stimmabgabe per Telefon zustande, dann hat der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands den Beschluss zu protokollieren und zu unterschreiben.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dez. des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den/die von der Mitgliederversammlung bestimmte/n KassenprüferIn.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung beinhaltet alle Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes, die das Vereinsleben über die Satzung hinaus regeln.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Berliner AIDS Hilfe e. V. zu, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Die Berliner AIDS-Hilfe e. V. hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Sollte die Berliner AIDS-Hilfe e. V. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.